AGB
§ 1. Allgemeines
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Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Stefan Bernhard (nachfolgend: Videograf) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung der Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
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Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge Angebote, Lieferungen und Leistungen des Videografen ein und desselben Auftraggebers.
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Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Videos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Videografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängel-Beschwerden hinsichtlich des vom Videografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Videografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung, und sind gesondert zu vergüten.
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Der Videograf kann nicht garantieren, dass alle bei eines Events anwesenden Personen gefilmt werden. Der Videograf ist jedoch stets bemüht dies zu erreichen, falls dies von Auftraggeber gewünscht ist. Der Videograf wird sein Bestes geben, alle Grundelemente der beauftragen Veranstaltung zu filmen. Dies kann jedoch nicht als Garantie gelten, das spezifische Videos oder Szenen aufgenommen werden.
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Der Videograf wählt die Videos aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.
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Der Videograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Filmmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien verbleiben beim Videografen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.
§ 2. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
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Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Videografen erstellten und gelieferten Videos um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1, Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
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Dem Videografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Videos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.
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Der Auftraggeber erwirbt an den Filmdaten ein einfaches, inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht für den nichtkommerziellen Gebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für nichtkommerzielle Zwecke eingeräumt. Darunter fallen insbesondere:
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Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, d. h. das Recht, das Werk, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben sowie körperlich zu verbreiten;
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das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, zu bearbeiten, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in eine Website zu digitalisieren. Das Bearbeitungsrecht umfasst ausschließlich die notwendigen und üblichen Veränderungen der Werke. Beeinträchtigungen oder Entstellungen der Werke sind hiervon nicht gedeckt;
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das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d. h. das Recht, das Werk durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben.
4. Die Rechtseinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung der Werke und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.
5. Eine weitergehende, als die vertraglich vereinbarte Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Videografen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
6. Eine kommerzielle bzw. gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Videografen erfolgen. Dies gilt auch für Videodateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Diese weitergehende Nutzung ist dem Videografen angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
7. Die unter Ziffer II. aufgeführten Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
§ 3. Einräumung Veröffentlichungsrechte
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Die Auftraggeber willigen ein, dass der Videograf die Videos im Rahmen der Eigenwerbung und insbesondere Veröffentlichungen der Filme (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Videografie etc.) vornehmen darf. Der Videograf darf die Videos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Videografen dient.
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Der Videograf wird im Rahmen der Sorgfaltspflicht darauf achten, dass weder dem Kunden noch den restlichen in der Videoaufnahme gezeigten Personen ein Schaden durch die Veröffentlichung der Videos zugefügt wird. Für Erfüllungs- und oder Verrichtungsgehilfen, sowie andere Dritte, derer sich der Videograf in diesem Zusammenhang bedient, wird nicht gehaftet.
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Bei Veröffentlichungen werden ausschließlich die Vornamen der Kunden publiziert.
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Der Videograf versichert, dass in seinem Nutzungsrecht und im Rahmen der Veröffentlichungsrechte kein Weiterverkauf/Zweitnutzung der Videos stattfinden wird.
§ 4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
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Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Videos erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
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Der Auftraggeber ist insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden, und wird auch die Gäste des Events darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Videos erfolgen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er/sie in diesem Fall über die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Speicherung der Videos verfügt, und erklärt sich selbst damit auch einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem nicht Vorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber den Videografen von der Haftung vollumfänglich freigestellt.
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Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Videografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Adressen, Programmpunkte, Vorstellung Familie, Ansprechpersonen, Sonderwünsche, etc.).
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Beanstandungen hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Filmmaterials müssen innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des Films gegenüber dem Videografen geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Honorars entsteht dadurch nicht. Nach Ablauf der Frist gilt der Film als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
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Der Videograf räumt dem Auftraggeber das Recht ein, in Hinblick auf die Durchführung dieses Vertrags den jeweiligen Titel der Werke sowie den Namen des Videografen zu verwenden. Gleichfalls kann der Videograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, darauf bestehen, als Urheber der Lichtbildwerke genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Videografen zum Schadensersatz in Form eines Aufschlages in Höhe von 100% auf das vereinbarte Nutzungshonorar.
§ 5. Haftung, Haftungsausschluss und Gefahrübergang
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Für Schäden gleich welcher Art haftet der Videograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt haben.
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Der Videograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen und Einwilligungen obliegt dem Auftraggeber. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen, wird der Videograf vollumfänglich freigestellt.
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Für Schäden oder Verlust von digitalen Filmdaten haftet der Videograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal mit dem Wert des jeweils gebuchten Projekthonorar.
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Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Videografen ausgeschlossen.
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Liefertermine für Filme sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Videografen bestätigt worden sind. Der Videograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Die Organisation und Vergabe von Buchungen, sowie die Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Videograf nicht zu vertreten hat (z.B. Umstände höherer Gewalt, plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.) der Videograf nicht zu dem vereinbarten Filmtermin erscheinen oder vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, können die Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche für jegliche daraus resultierenden Schäden, Folgen oder Mehrkosten geltend machen. Der Videograf verpflichtet sich jedoch in diesem Falle, die jeweils geleistete Anzahlung den Auftraggebern zurückzuerstatten.
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Sollte es kurzfristig aufgrund der oben genannten Umstände höherer Gewalt zum Ausfall des Videografen kommen, und sollte der Videograf aufgrund dieser Umstände hierzu in der Lage sein, wird er sich bemühen, soweit von den Auftraggebern gewünscht, einen Ersatzvideografen zu empfehlen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch auf einen Ersatzvideografen wird hierdurch nicht begründet.
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Für eventuelle Mehrkosten, die durch die Buchung eines Ersatzvideografen oder anderer Dritter entstehen, wird ausdrücklich nicht gehaftet.
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Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Filmmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
§ 6. Honorare & Zahlungsbedingungen
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Alle Preise sind inklusive der gesetzlichen MwSt. von z.Zt. 19%.
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Das Honorar für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe.
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Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR fällig. Mit Eingang der Gebühr innerhalb von 7 Tagen auf dem Konto des Videografen gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Videograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
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Das vereinbarte Honorar des Videografen ist mit Übergabe des Films per Überweisung fällig.
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Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Videografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
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Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen ggfs. auch per E-Mail zu erhalten, in diesem Fall entfällt der Postversand.
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Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars verbleiben die Nutzungsrechte für die gelieferten Filmdaten und Eigentumsrechte, ebenso für sonstige Waren (z.B. Dvds, USB-Sticks etc.) beim Videografen.
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Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Videograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
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Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktion auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar von 60 EUR für jede angefangene ½ Stunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
§ 7. Reisekosten, sonstige Kosten
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Eventuell anfallende Reisekosten (Kilometerpauschale, Hotelkosten etc.) des Videografen werden gesondert berechnet und sind in den Preisen des Projektpreises nicht enthalten.
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Für die An- und Abreise des Videografen werden - wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde - folgende Reisekosten berechnet: 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer.
§ 8. Rücktritt
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Der Auftraggeber hat das Recht, bis zu einem Monat vor dem im Vertrag angegebenen Projekttermin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung von diesem Vertrag zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung des Rücktritts ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Post oder E-Mail an den Videografen unter der o.a. Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
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Tritt der Auftraggeber innerhalb eines Monats bis 4 Tage vor dem angegebenen Projekttermin vom Vertrag zurück, so sind 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Videograf zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Bereits gezahlte Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhaltung des Termins (z.B. abgesagtes Projekt) nicht erstattet.
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Tritt der Auftraggeber im Zeitraum zwischen dem angegebenen Projekttermin bis 3 Tagen vor diesem Termin vom Vertrag zurück und kann der Videograf nicht mindestens einen gleichwertigen Auftrag vereinbaren, so sind 100% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Videograf zu zahlen.
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Ausnahmen von den Ziffern 2 und 3 des § 8 sind ein Krankheitsfall (Protagonisten) oder Todesfall (Familie des Protagonisten), der zu einer Absage des Projekts führt. Eine Überprüfung / Ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Videografen.
§ 9. Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und Veröffentlichungen im Ausland. Für alle nicht in diesen AGB geregelten Punkte, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Videografen, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.
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Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieses Vertrags.